Wir beziehen Stellung zur Suizidassistenz – Hilfe zum Leben steht für die DGS an erster Stelle.

Zwischen Selbstbestimmung und Begleitung: Die Debatte um Suizidassistenz
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 steht der assistierte Suizid in Deutschland zwar grundsätzlich nicht mehr unter Strafe – doch eine klare gesetzliche Regelung fehlt bis heute. Dadurch entstehen Unsicherheiten: Was genau bedeutet Suizidassistenz, wie hat sie sich in den letzten Jahren entwickelt und welche Rolle spielen Sterbehilfevereine? Und vor allem: Welche Position nimmt die DGS in dieser oft hitzig geführten Debatte ein?
Die folgenden Abschnitte geben Antworten auf diese Fragen, ordnen zentrale Begriffe und Entwicklungen ein und zeigen die gesellschaftliche und politische Position der DGS.
Für die DGS steht fest: Suizidassistenz darf nicht als bloße Dienstleistung verstanden werden. Jeder Wunsch nach assistiertem Suizid muss im persönlichen und sozialen Kontext betrachtet werden. Sie setzt sich in erster Linie dafür ein, Menschen in Krisen zu begleiten und Räume für offene Gespräche zu schaffen.
Haltung der DGS zum assistierten Suizid: Beziehung & Verständnis statt weiterer Liberalisierung
Die DGS setzt auf Beziehung und Verständnis statt auf weitere Liberalisierung der Suizidassistenz. Wünsche nach assistiertem Suizid müssen ernstgenommen und sorgfältig im sozialen und persönlichen Kontext untersucht werden. Häufig spiegeln sie innere Not oder Hilferufe wider, die mit angemessener Unterstützung gelindert werden können.
Assistierter Suizid in Deutschland: Fehlende Daten, Hinweise auf deutlichen Anstieg
Verlässliche Zahlen zum assistierten Suizid in Deutschland fehlen bislang, erste Daten weisen jedoch auf einen deutlichen Anstieg hin – vor allem bei Frauen und älteren Menschen. Um die hochsensible Thematik sachlich zu diskutieren und Betroffene angemessen zu begleiten, braucht es dringend fundierte Forschung und eine systematische Datenerhebung.
Sterbehilfe und Suizidassistenz – Begriffsklärung und Abgrenzungen
Sterben, begleiten, Leiden lindern – hinter Begriffen wie Suizidassistenz und Sterbehilfe stehen sehr unterschiedliche Bedeutungen. Wer darüber spricht, braucht Klarheit: Nur wenn wir diese Begriffe sauber voneinander abgrenzen, kann eine verantwortungsvolle und verständliche Diskussion geführt werden.
Krisenbegleitung statt Sterbebegleitung –
Die Haltung der DGS
Die DGS erkennt die gesellschaftliche Debatte um Suizidassistenz an, warnt jedoch eindringlich vor einer weiteren Liberalisierung ohne vorher flächendeckend verfügbare Hilfsangebote geschaffen zu haben. Besonders kritisch sieht sie die fehlende gesetzliche Regelung, die unzureichende Datenlage, die heterogene Praxis der Freiverantwortlichkeitsprüfung sowie das Fehlen verbindlicher fachlicher Standards bei der Begleitung. Diese Defizite bergen erhebliche Risiken, insbesondere für besonders schutzbedürftige Menschen.
Vor diesem Hintergrund verfolgt die DGS einen klar präventiven Ansatz: Im Zentrum steht das Ziel, Leben zu schützen, Krisen frühzeitig zu erkennen und Betroffene mit niedrigschwelligen, verlässlichen Unterstützungsangeboten zu begleiten. Das Anliegen der DGS ist es, Menschen in schwierigen Lebensphasen zu stärken und Perspektiven zu eröffnen – nicht, ihnen beim Sterben zu helfen.
Demgegenüber stehen Bemühungen von Sterbehilfeorganisationen, meist eingetragene Vereine, die Menschen mit einem Wunsch nach assistiertem Suizid begleiten. Ihre Aufgaben umfassen die Aufklärung über rechtliche und medizinische Möglichkeiten, die Prüfung zentraler Voraussetzungen – etwa der Freiverantwortlichkeit und einen dauerhaft bestehenden Sterbewunsch – sowie, bei positiver Einschätzung, die Vermittlung des Zugangs zu einem tödlich wirkenden Medikament. Die Einnahme erfolgt dabei stets durch die betroffene Person selbst. Der Zugang zu diesen Leistungen setzt meist eine Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein voraus und ist aktuell mit hohen Kosten verbunden.
Wünsche nach assistiertem Suizid sind eine Herausforderung für die Suizidprävention –
und auch für die DGS
Wünsche nach assistiertem Suizid sind für Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und die gesamte Gesellschaft eine tiefgreifende Herausforderung. Sie machen deutlich, wie komplex das Zusammenspiel von Autonomie, Leiden, ethischer Verantwortung und gesellschaftlicher Haltung ist. Hinter den Wünschen nach Suizidassistenz steht in aller Regel tiefes, oft vielschichtiges Leiden, das verstanden werden muss, bevor über mögliche weitere Wege entschieden werden kann.
Oft entstehen Sterbewünsche in existenziellen Krisen – diese können geprägt sein von Hoffnungslosigkeit, Einsamkeit oder schwerer seelischer und körperlicher Not. Sie sind selten nur Ausdruck des Sterbewillens, sondern häufig ein Hilferuf nach einem Leben, das wieder erträglich und würdevoll erscheint.
Das Spannungsfeld besteht darin, einerseits die Selbstbestimmung der Betroffenen ernst zu nehmen und andererseits zu erkennen, dass ein Sterbewunsch oft Ausdruck einer tiefen Krise ist. Für die Suizidprävention bedeutet das: Sterbewünsche brauchen sensiblen Umgang, ernsthaftes Zuhören und eine offene Haltung. Durch Verständnis, Beziehung und Unterstützung können neue Perspektiven entstehen und Alternativen sichtbar werden, die Hoffnung geben und Leben stärken.
Umgang mit Wünschen nach assistiertem Suizid:
Für die DGS steht Verstehen vor Erfüllen
Die DGS betont, dass der Umgang mit Wünschen nach assistiertem Suizid eine Haltung von Achtsamkeit, Offenheit und Verantwortung erfordert. Der Wunsch nach assistiertem Suizid kann nicht wie eine Dienstleistung unhinterfragt erfüllt werden. Vielmehr braucht es Zeit, um die Hintergründe zu verstehen, gemeinsam zu reflektieren und individuelle Wege sorgfältig zu prüfen.
Von zentraler Bedeutung ist es, Hilfsangebote und Alternativen offen und ohne Vorurteile anzusprechen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Frage nach einem selbstbestimmten Sterben grundsätzlich alle Menschen. In der Suizidprävention zeigen Erfahrungen: Schon ein offenes Gespräch und der Hinweis auf Unterstützungsmöglichkeiten können neue Perspektiven eröffnen, Hoffnung geben und Wege jenseits des Suizids sichtbar machen.
Für schwerkranke Menschen, die tatsächlich absehbar sterben müssen, sind vor allem Palliativ- und Hospizangebote von großer Bedeutung. Sie lindern Schmerzen, erhalten Lebensqualität und helfen, die verbleibende Zeit in Würde und Geborgenheit zu gestalten.
Sozialen Druck verhindern, Selbstbestimmung sichern
Ebenso wichtig ist es, den sozialen Kontext mitzudenken. Wünsche nach assistiertem Suizid entstehen nicht isoliert, sondern sind eng mit Beziehungen und dem Umfeld der betroffenen Person verknüpft. Deshalb kann es hilfreich sein, auch Angehörige oder nahestehende Menschen in den Prozess einzubeziehen, sofern dies von den Betroffenen gewünscht ist. Auf diese Weise wird sichtbar, wie bedeutsam die Erfahrung von Verbundenheit, Unterstützung und Fürsorge sein kann.
Zugleich muss ausgeschlossen werden, dass durch eine Normalisierung der Suizidassistenz subtiler Druck auf den Menschen ausgeübt wird oder auch nur subjektiv erlebt wird, der für den Wunsch von Bedeutung ist. Gerade ältere, kranke oder hilfebedürftige Menschen könnten sich sonst gedrängt fühlen, eine Entscheidung zu treffen, die nicht in ihrem eigentlichen Interesse liegt.
Die DGS sieht es als eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe an, auf Rahmenbedingungen hinzuwirken, die Menschen in schwierigen Lebenslagen stärken, ihre Selbstbestimmung achten und ihnen Zugang zu bedarfsgerechter Unterstützung eröffnen. Eine offene und respektvolle Diskussion über den Stellenwert von Fürsorge und Solidarität in unserer Gesellschaft ist dafür unverzichtbar – und wird von der DGS ausdrücklich gefördert.
Gesetzliche Suizidprävention stärken – Hilfe zum Leben vor Hilfe zum Sterben
Die DGS fordert, dass eine verbindliche gesetzliche Grundlage zur Förderung der Suizidprävention geschaffen wird und zwar bevor eine gesetzliche Neuregelung zur Suizidassistenz erfolgt. Nur so kann die Bedeutung von Prävention dauerhaft gestärkt und klar im gesellschaftlichen Bewusstsein verankert werden.
Parallel dazu besteht weiterhin erheblicher Bedarf an einer klaren gesetzlichen Regelung der Suizidassistenz. Die derzeitige Praxis bietet zu viel Raum für eine missbräuchliche oder unreflektierte Anwendung einer in seiner Natur hochsensiblen, ambivalenten und komplexen Thematik.
Im Zentrum muss stehen, Menschen in suizidalen Krisen frühzeitig wirksam zu unterstützen, Hilfsangebote sichtbar zu machen und Perspektiven aufzuzeigen. Die Hilfe zum Leben muss vor der Hilfe zum Sterben stehen.

Haltung der DGS zum assistierten Suizid: Beziehung und Verständnis statt weiterer Liberalisierung
Die DGS vertritt die Haltung, dass Erfahrungen aus dem Umgang mit suizidalen Menschen entscheidend sind, um Wünsche nach assistiertem Suizid angemessen zu verstehen. Zunächst ist ein offenes Beziehungsangebot notwendig: Wünsche nach assistiertem Suizid müssen ernstgenommen, sorgfältig untersucht und bewertet werden. Dabei ist insbesondere die Frage der Freiverantwortlichkeit zentral, denn Suizidgedanken können Ausdruck einer Situation sein, die eine eingeschränkte oder aufgehobene Freiverantwortlichkeit widerspiegelt.
Suizidgedanken als Beziehungsangebot verstehen
Auch im Kontext von Suizidassistenz gilt: Suizidgedanken müssen nicht zwangsläufig den Wunsch nach Tod oder die feste Entscheidung für einen assistierten Suizid ausdrücken. Häufig spiegeln sie eine Notsituation wider, in der Betroffene keinen Ausweg sehen oder auf Unterstützung hoffen. Erfahrungen aus der Suizidprävention zeigen, dass sich solche Gedanken häufig verändern oder auflösen, wenn Menschen Verständnis, Zuwendung und passende Hilfe erfahren. Daher ist es wichtig, Suizidgedanken – auch im Zusammenhang mit Suizidassistenz – als Ausdruck von Ambivalenz und als mögliches Beziehungsangebot zu verstehen.
Die Bedeutung einer wertschätzenden Beziehung
Um die Gedanken an assistierten Suizid zu verstehen, ist eine offene, wertschätzende und nicht wertende Beziehung unerlässlich. Hinter dem Wunsch nach assistiertem Suizid verbirgt sich nicht selten große seelische Not, die durch bedarfsgerechte Unterstützung gelindert werden kann.
Unterstützung am Lebensende
Auch bei schwer oder unheilbar kranken Menschen steht hinter Suizidgedanken oft der Wunsch, das eigene Sterben zu beeinflussen oder zu kontrollieren. Angebote der Hospiz -und Palliativversorgung können dieses Bedürfnis nach Selbstbestimmung aufgreifen und begleiten. Eine angemessene Schmerzbehandlung kann körperliches Leiden wirksam lindern und Ängste reduzieren.
Darüber hinaus bietet die Palliativmedizin jedoch weit mehr: Sie nimmt auch seelische, soziale und spirituelle Bedürfnisse in den Blick. Durch psychosoziale Begleitung, seelsorgerische und therapeutische Unterstützung sowie die Einbeziehung von Angehörigen kann sie dazu beitragen, Einsamkeit zu mindern, Angst zu verringern und Lebensqualität bis zuletzt zu erhalten.
Gerade im Zusammenhang mit Fragen der Suizidassistenz ist diese umfassende Begleitung von besonderer Bedeutung. Sie eröffnet Menschen in schwerer Krankheit oder Lebenskrise die Möglichkeit, Zuwendung zu erfahren, Entlastung zu spüren und über ihre Wünsche und Ängste im Gespräch zu bleiben – bevor eine Entscheidung für einen assistierten Suizid als einziger Ausweg erscheint.
Ärztliche Mitwirkung keine ärztliche Aufgabe
Bereits 2011 stellte die Bundesärztekammer fest, dass die Mitwirkung von Ärzt*innen bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei. Diese Haltung wurde am 23. Juli 2021 vom 124. Deutschen Ärztetag im Beschluss IVa–03 erneut bekräftigt (Dt. Ärzteblatt, Jg. 108, Heft 7, 18. Februar 2011, A 346).
Letztlich bleibt die Entscheidung über eine Mitwirkung an einer Selbsttötung eine persönliche Gewissensfrage im ärztlichen Handeln. Aus Sicht der DGS ist im Umgang mit Wünschen nach assistiertem Suizid entscheidend, dass in jedem Fall suizidpräventive Aspekte sorgfältig einbezogen und vorhandene Hilfsangebote aktiv vermittelt werden.
Assistierter Suizid in Deutschland: Fehlende Daten, Hinweise auf deutlichen Anstieg
Assistierte Suizide werden in Deutschland bislang nicht systematisch und gesondert erfasst, sondern den allgemeinen Suizidzahlen zugerechnet. Die Repräsentativität der Daten von Sterbehilfeorganisationen ist begrenzt. Verlässliche Statistiken fehlen, sodass die tatsächliche Häufigkeit gegenwärtig nur schwer eingeschätzt werden kann. Expert*innen gehen von einer hohen Dunkelziffer aus.
Erste Untersuchungen, wie die Studie der Arbeitsgruppe um Frau Prof. Gleich (Rechtsmedizin LMU München, 2024), zeigen am Beispiel der Region München einen deutlichen Anstieg assistierter Suizide im Zeitraum von 2020 bis 2023. Dabei machten sie zuletzt bis zu 10 % aller Suizide aus. Auffällig ist, dass sich die Verteilung der Anfragen deutlich von den bekannten Mustern bei “klassischen” Suiziden unterscheidet – so waren vermehrt Frauen, jedoch vergleichsweise weniger terminal erkrankte Menschen betroffen.
Berichte aus anderen Ländern, wie etwa der Jahresbericht 2023 der regionalen Kontrollkommissionen für Sterbehilfe (RTE, 2024) aus den Niederlanden, zeigen, dass Anfragen nach Suizidassistenz überwiegend im Zusammenhang mit körperlichem und psychischem Leiden gestellt werden und mit zunehmendem Alter häufiger auftreten. Besonders ältere, multimorbide Menschen sind demnach betroffen.
Gesellschaftliche Konsequenzen – Von einer Suizidpräventionsgesellschaft zu einer Suizidassistenzgesellschaft?
Erfahrungen aus Ländern mit liberaler Regelung des assistierten Suizids, etwa der Schweiz, zeigen einen deutlichen Anstieg der Inanspruchnahme. Aufgrund der bisher fehlenden gesetzlichen Regelung sieht die DGS diese Entwicklung mit großer Sorge und befürchtet auch in Deutschland einen weiteren Anstieg.
Prof. Dr. Andreas Heller und Dr. Dr. Reimer Gronemeyer weisen in ihrem DialogVortrag „Assistierter Suizid? Warum wir eine solidarische Gesellschaft brauchen“ (12.06.2024) auf die gesellschaftliche Dimension hin:
„Im assistierten Suizid feiert eine Gesellschaft, deren suizidale Züge unverkennbar sind, ihr eigenes Requiem. Der assistierte Suizid ist der Gipfelpunkt der neoliberalen Planungsversuche. Er basiert auf dem Autonomieverständnis eines technophilen Milieus, in dem das Individuum losgelöst von kulturellen Wurzeln und sozialer Verbundenheit gesehen wird. Mit der Suizidassistenz wird das neoliberale Projekt der Selbstoptimierung konsequent zu Ende geführt, in dem sich der leidende Mensch als Auslaufmodell begreift und entsorgt.“
Das Zitat verdeutlicht, dass die Debatte um Suizidassistenz nicht nur individuelle Entscheidungen betrifft, sondern weitreichende gesellschaftliche Fragen aufwirft, etwa nach Solidarität und sozialer Verantwortung.
Verantwortung und Prävention im Fokus
Die derzeitige Praxis birgt Risiken, besonders für schutzbedürftige Menschen in belastenden Lebenssituationen. Eine sachliche, präventionsorientierte Auseinandersetzung auf Basis belastbarer Statistiken und Forschungsergebnisse ist entscheidend, um verantwortungsvolle Entscheidungen zu ermöglichen und den Schutz vulnerabler Gruppen sicherzustellen.
Verlässliche Daten als Basis:
Die DGS fordert standardisierte Erfassung assistierter Suizide
Die DGS fordert die verbindliche Erfassung und gesonderte Ausweisung von assistierten Suiziden in der Todesursachenstatistik sowie in behördlichen Erhebungen. Nur so können Entwicklungen zuverlässig beobachtet, wissenschaftlich ausgewertet und darauf basierend wirksame Maßnahmen zur Prävention und Begleitung entwickelt werden.

Sterbehilfe und Suizidassistenz – Begriffserklärung und Abgrenzungen
Wenn über Sterbehilfe oder Suizidassistenz gesprochen wird, werden die Begriffe oft durcheinandergebracht. Doch die Unterschiede sind entscheidend – sowohl für die rechtliche Bewertung als auch für die Begleitung von Menschen am Lebensende. Der folgende Überblick erklärt die zentralen Konzepte, zeigt ihre Abgrenzungen auf und schafft damit Orientierung in einem sensiblen und komplexen Themenfeld.
Suizidassistenz
Unter Suizidassistenz, auch als assistierter Suizid oder Beihilfe zur Selbsttötung bezeichnet, versteht man die gezielte Unterstützung einer Person bei der Durchführung ihres Suizids, ohne dabei selbst aktiv die Tötungshandlung vorzunehmen. Meist bedeutet dies, dass eine Sterbebegleitung, häufig eine medizinische Fachkraft, das tödliche Mittel bereitstellt und über dessen Anwendung informiert. Die Einnahme erfolgt jedoch ausschließlich durch die betroffene Person selbst. In Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen liegt die Kontrolle somit bei der betroffenen Person. Der assistierte Suizid ist in Deutschland seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 26. Februar 2020 grundsätzlich erlaubt, sofern die betroffene Person freiverantwortlich handelt und eine Dauerhaftigkeit des Wunsches nach assistierten Suizid besteht.
Tötung auf Verlangen
Tötung auf Verlangen, früher auch als aktive Sterbehilfe bezeichnet, meint die gezielte Beendigung des Lebens einer Person durch eine andere Person auf deren ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch hin. Die Tatherrschaft liegt dabei vollständig bei der ausführenden Person, beispielsweise beim Verabreichen einer tödlichen Injektion oder beim Zuführen einer tödlichen Substanz. In Abgrenzung zur Suizidbeihilfe steuert nicht die sterbewillige Person, sondern die ausführende Person den Eintritt des Todes. In Deutschland ist die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB verboten und strafbar; bei Verstoß drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Leidenslinderung
Maßnahmen zur Leidenslinderung bzw. Therapien am Lebensende, früher auch als „indirekte Sterbehilfe“ bezeichnet, umfassen medizinische Behandlungen, die darauf ausgerichtet sind, Schmerzen und andere belastende Symptome wie Atemnot in der letzten Lebensphase zu reduzieren. Der Begriff „indirekte Sterbehilfe“ wurde früher verwendet, weil solche Maßnahmen, etwa der Einsatz hoch dosierter Schmerzmittel oder sedierender Medikamente, als unbeabsichtigte Nebenwirkung den Eintritt des Todes beschleunigen können.
Heute spricht man in der Regel von palliativmedizinischer Behandlung. Diese ist rechtlich zulässig, sofern sie medizinisch indiziert, fachgerecht durchgeführt und nach Aufklärung von den Betroffenen ausdrücklich gewünscht wird. Ziel bleibt stets die bestmögliche Symptomkontrolle und Verbesserung der Lebensqualität – nicht die aktive Lebensverkürzung.
Behandlungsbegrenzung
Behandlungsbegrenzung bzw. Sterben zulassen, früher auch als passive Sterbehilfe bezeichnet, bedeutet das Unterlassen, Begrenzen oder Abbrechen lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen, wenn diese medizinisch nicht mehr indiziert sind oder dem erklärten Willen der einwilligungsfähigen betroffenen Person widersprechen. Dies kann etwa den Verzicht oder Abbruch von künstlicher Ernährung, Beatmung, Dialyse, Reanimation oder bestimmten Medikamentengaben umfassen. Ziel ist nicht die aktive Lebensverkürzung, sondern das Zulassen des Sterbens im Respekt vor der Selbstbestimmung. Die Versorgung richtet sich dabei konsequent nach palliativmedizinischen Grundsätzen, um belastende Symptome zu lindern und die Lebensqualität in der verbleibenden Zeit zu sichern. In Deutschland ist die Behandlungsbegrenzung rechtlich zulässig, sofern sie dem Willen der betroffenen Person entspricht und ärztlich indiziert ist.
Palliative Sedierung
Palliative Sedierung bezeichnet den gezielten, ärztlich überwachten Einsatz von Medikamenten zur Dämpfung oder Aufhebung des Bewusstseins, um schwerste und anders nicht behandelbare Symptome am Lebensende zu lindern. Sie kann zeitlich begrenzt oder dauerhaft erfolgen und reicht von leichter Beruhigung bis zur vollständigen Bewusstlosigkeit. Ziel ist stets die Linderung als unerträglich empfundener Beschwerden, nicht die Beschleunigung des Todes. Eine palliative Sedierung ist in Deutschland rechtlich zulässig, wenn sie medizinisch indiziert, fachgerecht durchgeführt, nach umfassender Aufklärung von der betroffenen Person (oder rechtlich Bevollmächtigten) eingewilligt und engmaschig begleitet wird.
Quellenangaben
Gleich, S. (2024). Assistierter Suizid – Zahlen und Fakten [Vortrag]. 52. Herbsttagung der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention (DGS), München, Deutschland.
Regionale Kontrollkommissionen für Sterbehilfe. (2024). Regionale Kontrollkommissionen für Sterbehilfe – Jahresbericht 2023.
Link: www.euthanasiecommissie.nl
Abgerufen: 19.09.2025
Bundesärztekammer. (2011). Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Deutsches Ärzteblatt, 108(7), A346.
Link: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf
Abgerufen: 19.09.2025
Gronemeyer, R., & Heller, A. (2024). Assistierter Suizid? Warum wir eine solidarische Gesellschaft brauchen [Vortrag]. Kloster der Franziskanerinnen, Schwäbisch Gmünd, Deutschland.