Satzung der deutschen Gesellschaft für Suizidprävention

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention – Hilfe in Lebenskrisen e. V. (DGS)".

2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.

3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Es ist Ziel und Aufgabe des Vereins, durch praktische und wissenschaftliche Arbeit und deren Förderung der Verhütung des Suizids zu dienen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. Zusammenfassung der Bemühungen und Repräsentation aller in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Personen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Suizidprävention und der Hilfe in Lebenskrisen.

  2. Zusammenarbeit mit entsprechenden nationalen und internationalen Vereinigungen.

  3. Anregung zur Schaffung neuer Einrichtungen zur Suizidprävention und Hilfe in Lebenskrisen

  4. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ursachen von Suizidgefährdung und die Möglichkeiten der Suizidprävention und Hilfe in Lebenskrisen

  5. Wissenschaftliche Arbeit und Förderung von Forschung, Lehre und Modelleinrichtungen auf dem Gebiet der Suizidprävention und der Hilfe in Lebenskrisen.

  6. Fachliche Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf dem oben genannten Gebiet tätig sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

  1. Ordentliche Mitglieder: Personen, die in praktischer oder wissenschaftlicher Weise mit Suizidprävention befaßt sind

  2. Außerordentliche Mitglieder: An den Zielen des Vereins interessierte Personen, die aber nicht die Voraussetzungen gemäß Buchstabe a erfüllen

  3. Fördernde Mitglieder: Personen, die Zweck und Ziel des Vereins durch einen laufenden finanziellen Beitrag fördern.

2. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Er ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis – Aufnahme oder Ablehnung sowie die Art der Mitgliedschaft – wird den Antragstellenden schriftlich bekannt gegeben.

  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der oder dem Antragstellenden die schriftliche Mitteilung über ihre oder seine Aufnahme in den Verein zugeht.

3. Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt des Mitglieds. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

  2. Mit dem Tod eines Mitgliedes

  3. Durch den Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein.

  4. Ausschlußgründe.

  1. Zuwiderhandeln gegen die satzungsmäßigen Ziele oder die Interessen des Vereins

  2. Rückstand mit den Beiträgen für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre, sofern auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung keine Zahlung erfolgt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Wochen die Mitgliederversammlung anrufen, die darüber auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung zu entscheiden hat; bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Eine Bestätigung des Ausschlusses bedarf der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

b. Wahl oder Entlastung des Vorstands

aa. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

bb. Wahl der oder des Vorsitzenden, der 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters, des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin in geheimer Wahl und getrennten Wahlgängen. Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

cc. Wahl der Beisitzenden en bloc in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist möglich. Gewählt sind diejenigen bis zu fünf sich Bewerbenden, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

dd. Das passive Wahlrecht kann nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Hauptamtlich für den Vorstand tätige Personen können nicht in den Vorstand gewählt werden.

  1. Genehmigung des ordentlichen und gegebenenfalls außerordentlichen Haushaltes für das kommende Geschäftsjahr

  2. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

  3. Wahl von zwei Kassenprüfern oder -prüferinnen, die jährlich einen Kassenprüfbericht erstatten. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer oder -prüferin sein.

  4. Festlegung der Aufwandsentschädigung, die Vorstandsmitglieder des Vereines erhalten.

  5. Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bzw. gegen seinen Ausschluß aus dem Verein.

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden der jeweiligen Reihenfolge, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen (Datum des Poststempels) einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand erstellte Tagesordnung mitzuteilen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder, unter schriftlicher Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen.

  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll zu führen, welches von der oder dem Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin oder vertretungsweise einem anderen Vorstandsmitglied als Schriftführer oder Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Es wird im Mitteilungsblatt der DGS veröffentlicht. Bei Wahlen wird ein vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin erstelltes und unterzeichnetes Wahlprotokoll getrennt vom Protokoll der Mitgliederversammlung im Mitteilungsblatt der DGS veröffentlicht.

  4. Für die Mitgliederversammlung gelten folgende Regularien:

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt.

  2. Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins werden mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt.

  3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Jede natürliche und juristische Person hat eine Stimme.

  4. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht für jeweils eine Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied des Vereins übertragen werden. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als drei delegierte Stimmen auf sich vereinigen. Eine weitere Übertragung des Stimmrechts des Vertreters auf eine andere Person ist nicht zulässig.

§ 8 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und bis zu fünf Beisitzenden.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die 1. und 2. stellvertretend Vorsitzenden sowie der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, die den Verein jeweils zu zweit, gerichtlich und außergerichtlich, zu vertreten berechtigt sind.

  4. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlöschen seine Ämter.

  5. Die oder der Vorsitzende lädt in Übereinkunft mit den übrigen Vorstandsmitglieder mindestens zweimal im Jahr unter Benennung einer Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Vorstandssitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  7. Der Vorstand beruft auf Vorschlag und in Absprache mit der „Arbeitsgemeinschaft zur Erforschung suizidalen Verhaltens" einen Wissenschaftlichen Beirat. Dieser entsendet in den Vorstand ein „assoziiertes Mitglied", welches Rederecht, jedoch kein Stimmrecht hat.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils zum ersten Januar eines Jahres im voraus fällig.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.", Franz-Lohe-Straße 17 in 53129 Bonn, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen im Sinne der Interessen des Vereins zu verwenden.

Die vorstehend geänderte Satzung tritt ab sofort in Kraft und löst die bisherige Satzung ab.

Krefeld, den 03.10.1997

 

Satzung der DGS  zum Download ( Word 97 Format / 38 kb)

zurück

© S.Roderer-Verlag 1999 / Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags.

Falls Sie direkt auf diese Seite gekommen sind, besuchen Sie auch unsere Homepage.